Wohnungsamt Zweckentfremdung

Zweckentfremdung von Wohnraum

Im Land Berlin darf Wohnraum nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes/Wohnungsamtes anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet.

Eine Genehmigung ist erforderlich, insbesondere wenn

  • Wohnraum zum Zwecke der wiederholten, entgeltlichen, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung (insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen) verwendet wird,
  • Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird,
  • Wohnraum baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist,
  • Wohnraum länger als drei Monate leer steht oder
  • Wohnraum gänzlich beseitigt wird.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Weitere Informationen zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum und die notwendigen Formulare finden Sie hier:

Hinweisformular

Gibt es in Ihrem Wohnhaus Probleme mit Ferienwohnungen, Leerstand oder sonstiger zweckwidriger Nutzung von Wohnraum?

Dann haben Sie hier die Möglichkeit, dem Wohnungsamt einen (ggf. anonymen) Hinweis zu geben.
Bitte achten Sie darauf, dass die Situation der Wohnung so genau wie möglich beschrieben wird und, falls vorhanden, auch Angaben zum tatsächlichen Mieter/Eigentümer gemacht werden.

Antragstellung

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte mit allen notwendigen Nachweisen ausschließlich an folgende Adresse: Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Wohnungsamt, 10360 Berlin.

Sie können den Antrag auch gerne persönlich in allen Standorten der Lichtenberger Bürgerämter während der bekannten Öffnungszeiten abgeben.

Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen

Im § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen, also die wirtschaftliche Ausnutzung eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen als Ordnungswidrigkeit geregelt.

Nach § 5 WiStG handelt die Vermietende ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie eine unangemessen hohe Miete fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen kann eine Miete sein, wenn sie die üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen um mehr als 20 % übersteigt.
Unter Berücksichtigung der Deckung der laufenden Aufwendungen der Vermietenden ist auch eine Überschreitung der üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum bis 50 % zulässig.

Voraussetzung für die Anwendung des § 5 WiStG ist jedoch, dass die Vermietende ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zur Erzielung der Miete ausgenutzt hat. Der Nachweis kann im konkreten Einzelfall sehr schwierig sein.

Für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen ist die Arbeitsgruppe Zweckentfremdung zuständig.

Für Sozialwohnungen ist die höchstzulässige Miete gesetzlich geregelt; sie darf die Kostenmiete nicht übersteigen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Miete können Sie sich an die Investitionsbank Berlin wenden.

Nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB) steht die Forderung einer Wuchermiete unter Strafe. Eine Vermietende macht sich strafbar, wenn sie unter vorsätzlicher Ausnutzung z.B. einer Zwangslage des Mieterhaushalts eine Miete verlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht, d.h. die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt.

Für die Verfolgung von Mietwucher ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wegen der Schwierigkeit, in einem solchen Strafverfahren Vorsatz nachzuweisen, müssen die Erfolgsaussichten als sehr gering angesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier Zulässige Miethöhe – Mieterhöhungen – Berlin.de

Erreichbarkeit

Das Wohnungsamt arbeitet als reiner Back-Office-Bereich, so dass eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist.
Sollten sich weitere Fragen zu Ihrem Antrag ergeben, werden sich die Mitarbeitenden mit Ihnen schriftlich in Verbindung setzen.

Telefonisch erreichen Sie unsere Mitarbeitenden derzeit ausschließlich zu folgenden Zeiten:

  • Dienstag und Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr.