Im Land Berlin darf Wohnraum nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes/Wohnungsamtes anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet.
Eine Genehmigung ist erforderlich, insbesondere wenn
- Wohnraum zum Zwecke der wiederholten, entgeltlichen, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung (insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen) verwendet wird,
- Wohnraum für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird,
- Wohnraum baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist,
- Wohnraum länger als drei Monate leer steht oder
- Wohnraum gänzlich beseitigt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum und die notwendigen Formulare finden Sie hier: