Baulasten dienen der Sicherung öffentlich – rechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen für ein Bauvorhaben, unabhängig von den regelmäßig bestehenden privatrechtlichen Beziehungen der beteiligten Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen oder Erbbauberechtigten. Durch die übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung (durch Verpflichtungserklärung) verpflichtet sich der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf seinem Grundstück, um die Bebaubarkeit bzw. die Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstückes zu ermöglichen.
Inhalt von Baulasten können beispielsweise Zuwegungen, Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege und Aufstellungsorte für Mülltonnen sein. Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Übernahme dieser öffentlich – rechtlichen Verpflichtung ist freiwillig, ist sie jedoch einmal übernommen und die Eintragung in das öffentlich – rechtliche Baulastenverzeichnis erfolgt, wirkt diese auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen. Eine Löschung von Baulasten kann nur auf Antrag gegenüber der Bauaufsichtbehörde erfolgen. Über diesen Antrag entscheidet die Bauaufsichtbehörde. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.
Das Baulastenverzeichnis besteht aus den einzelnen Baulastenblättern. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt.
Zielstellung: Ausräumung öffentlich-rechtlicher Hindernisse, die einem Vorhaben entgegenstehen, durch Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung, um den hierdurch herbeigeführten rechtlichen Zustand für die Dauer zu sichern.