für das Gelände zwischen
Berliner Str., Barstraße, Am Volkspark und Kalischer Str.
im Bezirk Wilmersdorf
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 30.03.1960 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).
Für die Sonderzweckfläche wird als Maß der baulichen Nutzung eine größte Baumasse von 4,8 m³ umbauten Raumes je m² bebaubarer Fläche festgesetzt.
Innerhalb der Freifläche des Friedhofs können bauliche Nebenanlagen wie Pförtnerhaus, Verkaufsstände für Blumen, Toiletten und dergleichen zugelassen werden.
Die Einteilung des Straßenraumes und die Führung der Wege auf dem Friedhofsgelände sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.
Die Grundstücke Berliner Straße 105,106 Ecke Barstraße 13 sind baulichen Anlagen für das Friedhofsgewerbe – Steinmetzbetriebe, Blumengeschäfte und dgl.-, die sich in das Gesamtbild des Friedhofes organisch einfügen, vorbehalten.
Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung sind Grünstreifen und -abschirmungen vorzusehen.
Als Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt:
Bebaubare Fläche: 2/10 des Baugrundstücks
Zulässige Geschoßanzahl: 1 Vollgeschoß; offene Bauweise.