für die Grundstücke
Wilhelmsaue 110-115, Am Volkspark 29-34, Blissestraße 11/21 und 22/24
im Bezirk Wilmersdorf
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Zu diesem Bebauungsplan gehören die Änderungen vom 12.08.1966 und 29.08.1966 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).
Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in ihrem Bereich unzulässig.
Innerhalb der Sonderzweckflächen sind nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, deren Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen kann, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind.
Der Schutzstreifen darf nur mit leicht zu beseitigendem Pflaster oder flachwurzelnden Anpflanzungen versehen werden.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.