Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die Bebauungstiefe beträgt im Bereich des allgemeinen Wohngebietes 105 m, gerechnet von der Baugrenze an.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.