Öffentlich
a. Das Bezirksamt beschließt, einen Milieuschutzbeirat zu bilden. Der Beirat zielt als Kommunikationsschnittstelle zwischen Verwaltung und verschiedenen Interessengruppen der Bürgerschaft auf einen Informationsaustausch und fungiert als Beratungsgremium zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Genehmigungskriterien und -praxis des sozialen Erhaltungsrechts für alle bestehenden und künftigen sozialen Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Charlottenburg-Wilmersdorf. Das Besprechen oder Behandeln von Einzelfällen ist nicht Teil der Aufgaben und Befugnisse des Beirats. Der Beirat soll zwei Mal jährlich tagen.
b. Der Milieuschutzbeirat soll durch die Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt werden. Neben Vertreter/innen aller Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlung sollen fünf Vertreter/innen von Charlottenburg-Wilmersdorfer Mieter/inneninitiativen sowie jeweils ein/e Vertreter/in von Mieter/innenschutzorganisationen, Vermieter/innenverbänden und Umweltschutzorganisationen mit Stimmrecht am Beirat beteiligt sein. Jeweils ein/e Vertreter/in der bezirklichen Senior/innenvertretung, der bezirklichen Büros oder Beauftragten für Integration, Menschen mit Behinderungen, Gleichstellung sowie vom Bezirksamt beauf-tragte Mieter/innenberatungsbüros sollen beratend teilnehmen. Der Milieuschutzbeirat kann Gäste zu den Sitzungen hinzuladen. Für alle Mitglieder sollen Stellvertreter/innen benannt werden.
c. Für die nicht von den Fraktionen benannten Mitglieder wird die Abteilung Stadtentwicklung beauftragt, einen Vorschlag zu unterbreiten. Hierfür soll öffentlich Interesse abgefragt werden. Bei dem Vorschlag soll auf eine paritätische Besetzung sowie die Berücksichtigung von am Wohnungsmarkt besonders benachteiligten Gruppen geachtet werden.
d. Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung beauftragt.