Einbürgerung und weitere Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Zwei deutsche Reisepässe liegen auf der deutschen Flagge mit den Farben schwarz-rot-gold

Seit dem 01.01.2024 ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) die zentrale Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde im Land Berlin.

Am Standort Sellerstraße bearbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung S folgende Anliegen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Einbürgerungsanträge)
  • Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweise und Negativbescheinigungen)
  • Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung (zur Abwendung eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch antragsbedingte Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit)
  • Erklärungen im Zusammenhang mit der Optionspflicht nach § 29 StAG
  • sonstige staatsangehörigkeitsrechtliche Erklärungen

Sie möchten einen Antrag stellen?

  • Für andere Einbürgerungsanträge (wie z. B. für die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG) verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formulare.
    Diese schicken Sie bitte ausgefüllt zusammen mit den darin genannten erforderlichen Unterlagen an die Postanschrift:
    Landesamt für Einwanderung
    Abteilung S
    Friedrich-Krause-Ufer 24
    13353 Berlin
  • Wenn Sie ein anderes Anliegen haben (z. B. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit) nutzen Sie bitte das Kontaktformular des zuständigen Referats in der Abteilung S.

Sie haben eine Frage?

FAQ zum Thema Einbürgerung (Stand 30.05.2024)

Allgemeines

  • Ich wohne mit Hauptwohnsitz in Berlin. Wann und wo kann ich einen Einbürgerungsantrag stellen?

    Das Landesamt für Einwanderung ist seit dem 01.01.2024 für die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen für alle in Berlin lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zuständig.

    Wir bitten darum, Einbürgerungsanträge nach den §§ 8, 9 und 10 StAG beim LEA nur noch online zu stellen. Nutzen Sie dazu den digitalen Antrag Einbürgerung – Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.

  • Ich habe vor dem 01.01.2024 einen Antrag auf Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde meines Wohnbezirkes gestellt. Was passiert mit meinem Antrag? Muss ich einen neuen Antrag stellen?

    Eine erneute Antragstellung beim LEA ist nicht zwingend erforderlich.

    Der Einbürgerungsantrag, den Sie in Ihrem Wohnbezirk gestellt haben, wurde an das LEA übermittelt.

    Bitte beachten Sie: Es gibt ungefähr 40.000 offene Vorgänge in Einbürgerungssachen, die bei den Bezirksämtern nicht oder nicht abschließend bearbeitet werden konnten. Eine Prüfung durch das LEA wird deshalb in den ersten Monaten in einer Vielzahl von Fällen leider nicht möglich sein.

    Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und – soweit erforderlich – weitere Unterlagen anfordern.

  • Ich habe bei einem Bezirksamt meinen Namen und meine Kontaktdaten auf eine Liste setzen lassen, weil ich eingebürgert werden möchte. Was muss ich tun?

    Der Eintrag auf die Liste führt nicht dazu, dass ein Einbürgerungsantrag als gestellt gilt. Es wird auch nicht zeitnah eine Aufforderung erfolgen, einen Einbürgerungsantrag zu stellen.
    Bitte machen Sie einen Quick-Check, um zu überprüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen und stellen Sie gegebenenfalls einen digitalen Antrag.

  • Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Welche Kosten entstehen für mich?

    Einen ersten Überblick erhalten Sie in der Dienstleistung Einbürgerung – Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.

    Darin finden Sie den sogenannten Quick-Check. Damit können Sie komfortabel und rund um die Uhr prüfen, ob Ihr Antrag auf Einbürgerung voraussichtlich erfolgreich sein wird.
    Das bisher in den bezirklichen Einbürgerungsbehörden erforderliche Beratungsgespräch ist zum 31.12.2023 entfallen.

  • Können Familien auch einen gemeinsamen Einbürgerungsantrag stellen?

    Für Kinder unter 16 Jahren kann die Einbürgerung im Online-Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils mitbeantragt werden.
    Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ab 16 Jahren müssen einen eigenen Antrag stellen.

  • Muss ich den Antrag online stellen?

    Nutzen Sie bitte möglichst nur unseren Online-Antrag.
    Anträge, die unsere Behörde auf anderen Wegen erreichen (z.B. per Brief) werden aus organisatorischen Gründen nur nachrangig bearbeitet.

  • Wie läuft das Antragsverfahren?

    Nach dem Absenden Ihrer Daten im Online-Antrag wird Ihnen ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags angezeigt. Bitte speichern Sie sich dieses Dokument ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
    An Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status ändert sich durch den Antrag zunächst nichts.

    Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und – soweit erforderlich – weitere Unterlagen anfordern.

  • Ich habe meinen Hauptwohnsitz innerhalb Berlins gewechselt. Muss ich das LEA informieren?

    Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb Berlins muss das LEA nicht informiert werden.
    Anders als bisher bei den bezirklichen Einbürgerungsbehörden ändert sich an der Zuständigkeit nichts.

  • Ich habe meinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegt. Muss ich das LEA informieren?

    Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland oder ins Ausland informieren Sie das LEA bitte unverzüglich.
    Nutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Kontaktformulare auf unserer Website.

Doppelte Staatsbürgerschaft

  • Muss ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgeben?

    Nein. Ab dem 27.06.2024 müssen Sie Ihre alte Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgeben, um in Deutschland eingebürgert werden zu können.

  • Ich habe die Zusicherung erhalten, dass ich eingebürgert werde, wenn ich nachweise, dass ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgegeben habe. Mittlerweile habe ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben und kann dies nachweisen. Was soll ich tun?

    Bitte senden Sie Ihren Nachweis über Ihre Entlassung über das Kontaktformular des für Sie zuständigen Referats. Ihr Vorgang wird dann bevorzugt geprüft und Sie erhalten zeitnah einen Termin zur Einbürgerung.

  • Ich habe die Zusicherung erhalten, dass ich eingebürgert werde, wenn ich nachweise, dass ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgegeben habe. Ich habe die Entlassung beantragt, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Muss ich warten?

    Nein. Ab dem 27.06.2024 wird die Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen in Deutschland auch in Ihrem Fall akzeptiert.

    Bitte senden Sie Ihre Zusicherung über das Kontaktformular des für Sie zuständigen Referats. Ihr Vorgang wird dann bevorzugt geprüft und Sie erhalten zeitnah einen Termin zur Einbürgerung.

  • Ich habe die Zusicherung erhalten, dass ich eingebürgert werde, wenn ich nachweise, dass ich meine alte Staatsangehörigkeit aufgegeben habe. Ich habe mich jedoch nicht aus meiner alten Staatsangehörigkeit entlassen lassen, weil mir bekannt war, dass ab dem 27.06.2024 die Mehrstaatigkeit in Deutschland akzeptiert wird. Was soll ich nun tun?

    Bitte senden Sie Ihre Zusicherung über das Kontaktformular des für Sie zuständigen Referats. Ihr Vorgang wird dann bevorzugt geprüft und Sie erhalten zeitnah einen Termin zur Einbürgerung.

  • Ich habe vom Bezirksamt eine Zusicherung erhalten. Diese ist allerdings nicht mehr gültig. Was soll ich tun?

    Die Gültigkeit der Zusicherungen der Bezirksämter wurde allgemein und für alle Fälle bis zum 26.06.2025 verlängert.

    Bitte senden Sie Ihre Zusicherung über das Kontaktformular des für Sie zuständigen Referats. Ihr Vorgang wird dann bevorzugt geprüft und Sie erhalten zeitnah einen Termin zur Einbürgerung.

Wartezeit

  • Ich warte schon Monate oder Jahre auf meine Einbürgerung. Wann werden die Anträge, die vor dem 01.01.2024 bei den Bezirksämtern gestellt worden sind, abgearbeitet sein?

    Wir haben als LEA leider über 40.000 offene Vorgänge von den Bezirken übernommen und der älteste unbearbeitete Antrag stammt aus dem Jahr 2014. Das sind über 4 Jahre Rückstände gemessen an der bisherigen Schlagzahl in den Bezirksämtern. Hinzu kommen Anträge von Menschen, die das ganze Jahr 2023 und teilweise länger von den Bezirken vertröstet und aufgefordert wurden, bis zum 01.01.2024 zu warten, um ab diesem Zeitpunkt ihre Anträge digital einzureichen.

    Da wir im LEA auf das bisher übliche Beratungsgespräch verzichten, sondern stattdessen auf der Homepage 24/7 einen sogenannten Quick-Check und die digitale Antragstellung anbieten, erreichen uns seit 02.01.2024 wöchentlich bis zu 1.000 Anträge. Auch diese Menschen haben ein Recht auf schnelle und effiziente Bearbeitung, zumal ihre Anträge jetzt vollständig und mit aktuellen Unterlagen versehen sind.

    Wir arbeiten alle Vorgänge jetzt so effizient wie möglich ab, und wollen die Zahl der Einbürgerungen von bisher 9.000 auf 20.000 steigern. Leider können wir Ihnen dennoch keine Prognose geben, wann die Anträge der letzten Jahre und damit auch der Ihre zum Abschluss kommen werden.

  • Werden alte oder neue Anträge bevorzugt bearbeitet?

    Die Reihenfolge der Bearbeitung hängt von unterschiedlichsten Faktoren ab. Dazu gehört nicht nur die Wartezeit, sondern unter anderem auch die Aktualität und Vollständigkeit der Unterlagen.

    Einbürgerungswillige, die bereits vor Monaten oder Jahren Anträge bei den Bezirksämtern gestellt haben, haben auch – trotz erfolgter Antragstellung – die Möglichkeit den sog. Quick-Check zu machen und sodann ggf. den Antrag (erneut) digital zu stellen. Alles Weitere finden Sie hier.

    Sinn macht ein erneuter Antrag nur, wenn man beim Quick-Check zum entsprechenden Ergebnis kommt und die Unterlagen vollständig und aktuell vorliegen. Dann würde aber auch eine neuerliche Gebühr anfallen. Die Entscheidung, diesen zusätzlichen Weg zu gehen, liegt bei jedem Antragsteller. Wenn Sie diesen Weg gehen, haben Sie den Vorteil, dass uns die Unterlagen aktuell und geordnet vorliegen, was das Verfahren beschleunigen kann. Haben wir nur den alten Antrag, müssen einige Unterlagen erneut abgefordert werden, da diese grundsätzlich nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Dies geschieht dann durch den Sachbearbeiter. Solange bitten wir um Geduld.

Gebühren

  • Ich habe bereits vor dem 01.01.2024 beim Bezirksamt einen Einbürgerungsantrag gestellt und die Gebühr bezahlt. Zusätzlich habe ich im LEA einen digitalen Antrag zur schnellen Aktualisierung meiner Unterlagen und Beschleunigung erneut gestellt und die Gebühr bezahlt. Bekomme ich die doppelt gezahlte Gebühr vom LEA erstattet?

    Nein. Für den erneuten digitalen Antrag muss eine Bearbeitungsgebühr gezahlt werden. Hierauf wird bei der Antragstellung hingewiesen. Eine Rückzahlung kommt daher nicht in Betracht.

Sonstiges

  • Ich wurde eingebürgert bzw. meine Einbürgerung steht kurz bevor und möchte zeitnah ins Ausland reisen. Wie kann ich ein deutsches Ausweisdokument erhalten?

    Mit einem Reisenachweis (z.B. Flugticket) und Ihrer Einladung zur Einbürgerung könnten Sie bei einem Bürgeramt Ihrer Wahl um ein deutsches Notfalldokument für die Reise bitten.

    Seit dem 02.05.2024 bietet das Bürgeramt in der Osloer Straße, Osloer Str. 36, 13359 Berlin eine schnelle Möglichkeit an, auf einfachem Weg Ihren deutschen Personalausweis bzw. deutschen Reisepass zu beantragen. Vielleicht erkundigen Sie sich bereits jetzt über das Behördentelefon (030) 115 nach einem Termin.

Formulare

  • Bitte beachten: Die folgenden Formulare sind nicht für Einbürgerungen nach §§ 8, 9 und 10 StAG vorgesehen!
    Hierfür nutzen Sie bitte unseren Online-Antrag

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

  • Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

    DOCX-Dokument (41.3 kB)

  • Anlage für die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 StAG

    Neben dem Antragsformular ist die Anlage entsprechend auszufüllen und ebenfalls einzureichen.

    DOCX-Dokument (44.3 kB)

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG

Seit dem 20.08.2021 wurde die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG neu geregelt.
Begünstigt werden Personen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Entzug, sondern auf andere Weise verloren haben oder nie haben erwerben können und ihre Abkömmlinge.

  • Antrag für Personen ab 16 Jahren

    DOCX-Dokument (47.6 kB)

  • Antrag für Personen unter 16 Jahren

    DOCX-Dokument (45.6 kB)

  • Anlage für Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren nach § 15 StAG

    Neben dem Antragsformular ist die Anlage entsprechend auszufüllen und ebenfalls einzureichen.

    DOCX-Dokument (36.7 kB)

Für Ihr Anliegen zum Thema Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist das passende Formular nicht dabei?
Dann wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an Ihr zuständiges Referat.